CEF-Maßnahme und der Eingriff in die Feldhamsterpopulation in Mittelbuchen
Offener Brief von Heidi Ohl vom 28.03.2018:
Hanau vertritt die Auffassung konform nach dem Bundesnaturschutzgesetz zu handeln, da die Umsiedlung der betroffenen Feldhamster als CEF-Maßnahme deklariert wird( es fällt auf, dass bei anderen vergleichbaren Eingriffen immer eine Ausnahme der Behörden vorlag).
Dabei verkennt Hanau das Verbotstatbestände eintreten. Es ist verboten Fortpflanzungs-und Ruhestätten der streng zu schützenden Arten zu zerstören, es ist verboten diese Tiere zu töten, dieser Tatbestand tritt auch ein wenn sich das Überlebensrisiko der betroffenen Tiere signifikant erhöht, es ist verboten die streng zu schützende Arten zu stören(d.h. Handlungen vor zunehmen die u.a. auch dazu führen das Fortpflanzungs-und Ruhestätten von den betroffenen Arten aufgegeben werden).Diese Verbote können nur durch eine Ausnahme umgangen werden, eine Ausnahme ist aber wiederum an strenge Vorgaben gebunden.
Dass die Fortpflanzungs-und Ruhestätte bei einem Feldhamster ein sehr großer und komplex angelegter Bau ist und dieser durch eine Überbauung durch ein Neubaugebiet dauerhaft zerstört wird, dürfte selbst für den Laien nachvollziehbar sein.
Dass die störungsempfindlichen Feldlerchen und andere Vogelarten, die unmittelbar am geplanten Neubaugebiet brüten, ihre Fortpflanzungsstätten aufgeben, kann man auch sehr gut nachvollziehen.
Noch gravierender wird aber die Auswirkung/ Störung zum einen durch die intensive Bautätigkeit, zum anderen durch den Zuzug von 350-400 Menschen inkl. der Haustiere für die dort noch lebenden Feldhamster und Feldlerchen sein. Bei einer CEF-Maßnahme tritt das Verbot der Zerstörung der Fortpflanzungs-und Ruhestätte nicht ein, da Diese den betroffenen Individuen ununterbrochen zur Verfügung gestellt wird und ein Nachweis erbracht werden muss, dass die Tiere , am besten eigenständig, diese neue Fortpflanzungs-und Ruhestätte angenommen haben.
Der Aktionsradius bei weiblichen Feldhamstern liegt bei 200 m und bei männlichen Tieren von 400 m. Weder die Feldhamster noch die betroffenen Feldlerchen werden die von Hanau vorbereitenden Flächen eigenständig besiedeln.
Hanau stellt seinen Wirksamkeitsnachweis der CEF-Maßnahme lediglich auf einen Pflanzenbewuchs ab und kann nicht ununterbrochen eine Fortpflanzungs-und Ruhestätte bereitstellen. Hanau erfüllt daher auch das Verbot der Tötung, da ein Feldhamster ohne seinen Bau so schutzlos ist, wie ein Igel ohne Stachel und die meisten Tiere eine Umsiedlung auch nicht überleben, diese Aussage ist wissenschaftlich gesichert . Eine Ausnahme kann durch die untere Naturschutzbehörde nicht erteilt werden, da Hanau sehr frühzeitig ein Schreiben der EU erhalten hat, das eine Ausnahme nicht ermöglicht.
Verfasser Heidi Ohl