Zitat E-Mail Antwort der UNB vom 03.08.2017:
Die Aspekte, die bei der Planung von CEF-Maßnahmen zu berücksichtigen sind, sind selbstverständlich unter Beachtung des Leitfadens der EU-Kommission vorzunehmen. Die als Zitat aufgeführten „Anforderungen an vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen“ werden Bestandteil der Prüfung und sind einzuhalten.
Hier nur noch ein Aspekt zu den vom Gesetzgeber vorgesehenen CEF-Maßnahmen. CEF-Maßnahmen können als vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden, um die ökologischen Funktionen der betroffenen Lebensstätten im räumlichen Zusammenhang zu bewahren. Diese funktionserhaltenden Maßnahmen müssen natürlich auch den Vorgaben des Leitfadens der EU-Kommission folgen. CEF kann dann angewandt werden, wenn hierdurch sichergestellt werden kann, dass die ökologischen Funktionen der betroffenen Lebensstätte trotz des Eingriffes erhalten bleibt. Diese Darstellung ist in Ihrer Mail bereits enthalten und weshalb Sie dann beschreiben „warum wird eine CEF-Maßnahme in Erwägung gezogen um Verbote zu umgehen die Verbote auslöst??“ kann ich nicht nachvollziehen.
Zitat E-Mail Antwort vom 13.02.2017
Der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Hanau ist natürlich bewusst, dass die Bauleitplanung des Gebietes nur im Einklang mit den natur- und artenschutzrechtlichen Anforderungen auf EU-, Bundes- und Landesebene zu bewältigen ist. Deshalb liegt bereits in diesem frühen Planungsstadium der Fokus auf dem Schutz des Feldhamsters, dessen Vorkommen im Plangebiet nachgewiesen wurde