Gesellschaftsvertrag IG Mittelbuchen Nordwest

G e s e l l s c h a f t s v e r t r a g
der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
unter der Bezeichnung
– Interessengemeinschaft (IG) Mittelbuchen-Nordwest –
zwischen

1. Stephan Bader *25.09.1953, Fichtelgebirgsstr.3, 63454 Hanau

2. John Kennard *05.02.1945, Höhenstr. 34, 63454 Hanau

3. Steffen Klein *28.07.1980, Westerwaldstr.3, 63454 Hanau

4. Gustav Nopp *30.07.1939, Höhenstr.38, 63454 Hanau

5. Janine Schroller *02.07.1980, Westerwaldstr.3, 63454 Hanau

6. Elona Weber *25.02.1954, Westerwldstr.10, 63454 Hanau

7. Rudolf Weber *25.09.1952, Westerwaldstr.10, 63454 Hanau

Vorbemerkung

Die Gesellschafter bilden eine Interessengemeinschaft mit dem Ziel den Bebauungsplan „Mittelbuchen-Nordwest“ gegebenenfalls auch mit Hilfe einer verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung zu verhindern.

§ 1 Bezeichnung, Sitz, Rechtsform

(1) Die Bezeichnung der Gesellschaft lautet: Interessengemeinschaft Mittelbuchen Nordwest.

(2) Der Sitz der Gesellschaft ist: Hanau.

(3) Die Gesellschaft ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

§ 2 Gegenstand der Gesellschaft

Zweck und Gegenstand der Gesellschaft ist die gemeinschaftliche Vertretung der Interessen der durch den Bebauungsplan Mittelbuchen Nordwest betroffenen Grundstückseigentümer/Nachbarn.

§ 3 Dauer der Gesellschaft

Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt. Jeder Gesellschafter kann seine Beteiligung an der Gesellschaft zum Ende eines jeden Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen. . .

§ 4 Einlagen

(1) Einlagen werden nach Bedarf aufgrund eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses erbracht.

(2) Jeder Gesellschafter zahlt bei Eintritt in die Gesellschaft einen Betrag von 100,00 € auf das noch zu benennende Gesellschaftskonto ein.

§ 5 Gesellschaftsvermögen, Gesellschafter

Das Gesellschaftsvermögen besteht aus den Einlagen der Gesellschafter.

§ 6 Gesellschaftskonto

Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern wird ein Gesellschaftskonto eingerichtet..

§ 7 Gesellschafterverzeichnis

Die Geschäftsführung führt für die Gesellschafter ein Gesellschafterverzeichnis. Änderungen im Bestand der Gesellschafter sind im Gesellschafterverzeichnis zu vermerken, wenn sie der Geschäftsführung nachgewiesen worden sind.

§ 8 Geschäftsführung und Vertretung

(1) Zur Geschäftsführung und Vertretung wählen die Gesellschafter einen Vorstand. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Stellvertreter(in), der/dem Schriftführer(in) und der/dem Schatzmeister(in).

(2) Der Vorstand entscheidet durch einfache Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Der Vorstand führt regelmäßige Vorstandssitzungen durch, die von der/dem Vorsitzenden mit einer Einladungsfrist von mindestens 7 Kalendertagen einberufen werden. Soweit mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies wünschen, ist eine Vorstandssitzung einzuberufen.

§ 9 Gesellschafterversammlung

(1) Beschlüsse der Gesellschafter werden in Gesellschafterversammlungen gefasst.

(2) Einberufung und Abhaltung der Gesellschafterversammlung sollen möglichst formlos erfolgen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen ab Datum des Einladungsschreiben. Die Gesellschafterversammlung wird durch die/den Vorstandsvorsitzende(n) einberufen.

§ 10 Gesellschafterbeschlüsse

(1) Gesellschafterbeschlüsse werden, sofern das Gesetz oder dieser Vertrag nicht etwas anderes zwingend vorschreiben, mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Beschlüsse über Änderungen des Gesellschaftsvertrages und die Auflösung der Gesellschaft sind einstimmig zu fassen. Jeder Gesellschafter hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der betroffene Gesellschafter ist nicht stimmberechtigt.

(2) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der Gesellschafter vertreten sind. Ist dies nicht der Fall, so ist mit einer Frist von 20 Tagen eine zweite Gesellschafterversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die zweite Gesellschaftersammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der versammelten Gesellschafter beschlussfähig. In der Einladung ist hierauf hinzuweisen.

(3) Jeder Gesellschafter kann sich durch einen anderen Gesellschafter oder ein Mitglied der rechts- oder steuerberatenden Berufe vertreten zu lassen. Die Stimmrechtsvollmacht bedarf der Schriftform.

(4) Anstelle der Beschlussfassung in einer Gesellschafterversammlung ist auch eine schriftliche, fernmündliche Beschlussfassung zulässig, wenn sämtliche Gesellschafter mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden sind.

(5) Über jeden Gesellschafterbeschluss ist eine Niederschrift anzufertigen, von welcher eine Abschrift jedem Gesellschafter unverzüglich zu übersenden ist.

(6) Der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung unterliegen insbesondere:

a) die Entlastung der Geschäftsführung;
b) die Änderung des Gesellschaftsvertrages;
c) die Auflösung der Gesellschaft
d) alle sonstigen Fragen, welche die Geschäftsführung der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung vorlegt.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrag nichtig, anfechtbar oder unwirksam sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die vertragschließenden Parteien verpflichten sich, Verhandlungen über eine Regelung aufzunehmen, die dem wirtschaftlichen und/oder ideellen Zweck der angreifbaren Beteiligung entspricht. Dasselbe gilt sinngemäß für die Ausfüllung von Vertragslücken.

(2) Mündliche Abreden wurden nicht getroffen.

(3) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Befreiung von der Schriftform.

Hanau, den 07.07.2017

Stephan Bader, John Kennard, Steffen Klein, Gustav Nopp, Janine Schroller, Elona Weber, Rudolf Weber