Umweltverträglichkeitsprüfung

Brüssel, 27.11.2019

Kommission fordert DEUTSCHLAND auf, dafür zu sorgen, dass die Umweltauswirkungen bestimmter Projekte angemessen bewertet werden

Die Kommission hat Deutschland aufgefordert, seine nationalen Rechtsvorschriften anzupassen, um die mit der neuen Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Richtlinie 2014/52/EU) zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU eingeführten Änderungen zu berücksichtigen. Mit der neuen Richtlinie soll sichergestellt werden, dass Projekte, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, vor ihrer Genehmigung angemessen geprüft werden. Die Kommission hatte Deutschland im Juli 2017 ein Aufforderungsschreiben übermittelt. Aus der Antwort Deutschlands geht hervor, dass die fehlenden Bestimmungen noch nicht vollständig in das nationale Recht eingeführt worden sind. Da Deutschland die EU-Vorschrift noch nicht vollständig in nationales Recht überführt hat, übermittelt die Kommission nun eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Deutschland muss binnen zwei Monaten Stellung dazu nehmen. Andernfalls kann die Kommission Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union einreichen.

RICHTLINIE 2014/52/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

(3)Die Richtlinie 2011/92/EU muss geändert werden, um die Qualität des Verfahrens der Umweltverträglichkeitsprüfung zu erhöhen, das Verfahren an die Grundsätze der intelligenten Rechtsetzung anzupassen und die Kohärenz und die Synergien mit anderen Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union sowie mit den Strategien und politischen Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten in in die nationale Zuständigkeit fallenden Bereichen erarbeitet haben, zu verstärken.

(25) Die Objektivität der zuständigen Behörde sollte sichergestellt werden. Interessenkonflikte könnten unter anderem verhindert werden, indem für eine Funktionstrennung zwischen der zuständigen Behörde und dem Projektträger gesorgt wird. Ist die zuständige Behörde auch Projektträger, sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen der Organisation der Verwaltungszuständigkeiten zumindest für eine angemessene Trennung der nicht vereinbaren Funktionen der Behörden sorgen, denen die Durchführung der sich aus der Richtlinie 2011/92/EU ergebenden Aufgaben obliegt.

(31) Um die Qualität des Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung zu erhöhen und die Einbeziehung von Umweltaspekten bereits in einem frühen Projektentwurfsstadium zu ermöglichen, sollte der vom Projektträger für das Projekt zu erstellende UVP- Bericht eine Beschreibung vernünftiger Alternativen zu dem Projekt enthalten, die vom Projektträger untersucht wurden, einschließlich, soweit angemessen, einer Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des aktuellen Umweltzustands bei Nichtdurchführung des Projekts (Basisszenario).

33) Die bei der Ausarbeitung von UVP-Berichten beteiligten Fachleute sollten qualifiziert und kompetent sein. Für den Zweck der Prüfung durch die zuständigen Behörden sind hinreichende Fachkenntnisse in dem einschlägigen Bereich des jeweiligen Projekts notwendig, um zu gewährleisten, dass die vom Projektträger bereitgestellten Informationen vollständig und von hoher Qualität sind.

36)Um zu einer effizienteren Entscheidungsfindung beizutragen und die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die verschiedenen Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten innerhalb einer je nach Art, Komplexität, Standort und Größe des Projekts angemessenen Zeit durchgeführt werden. Dieser Zeitrahmen sollte in keinem Fall zu Abstrichen bei den hohen Standards für den Umweltschutz, insbesondere denjenigen aufgrund von Umweltgesetzgebung der Union außerhalb dieser Richtlinie, noch bei der wirksamen Beteiligung der Öffentlichkeit und dem Zugang zu den Gerichten führen.

(38) Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind. Den Mitgliedstaaten sollte es freistehen, die Art oder Form dieser Sanktionen festzulegen. Die Sanktionen sollten wirksam und verhältnismäßig sein und eine abschreckende Wirkung haben.