Das Märchen vom Artenschutz

oder ein illegales Baugebiet in Hanau?


An die Untere Naturschutzbehörde von Hanau (Heidi Ohl)

Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Priska Hinz persönlich
Nachrichtlich an:
Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Svenja Schulze persönlich

Sehr geehrte Damen und Herren,

Während man mit hoch erhobenem Zeigefinger auf die Umweltfrevel im Ausland zeigt und den Raubbau an der Natur und den beängstigenden Rückgang der Artenvielfalt anprangert, hat man offensichtlich in Deutschland alles im Griff.

Wirklich?

Haben wir doch viele gesetzliche Vorgaben, Prüfungen und Behörden, einschließlich der Naturschutzverbände mit Klagebefugnis, wir haben lt. EU-Vorgaben die Öffentlichkeit, die eingebunden wird, damit unsere „restliche Natur“ auch sorgfältig geschützt wird.

Doch während im wohlhabenden Deutschland (BIP 2019 pro Kopf € 41.342) täglich knapp 100 ha Fläche versiegelt wird und Allerweltsarten wie der Feldhase seit den 70er und 80er Jahren kontinuierlich in ihrem Bestand zurückgehen, da täglich 130 Fußballfelder an Wiesen und Äckern – sprich Lebensraum – verloren gehen ( das macht im Jahr 47.320 Fußballfelder teils fruchtbarster Boden weltweit), der nicht nur für das Überleben der Arten, sondern auch für das Klima, unser Grundwasser, unsere Nahrung und damit für unser Überleben notwendig ist, ist dagegen ein armes Land wie Namibia ein Vorzeigeland in Sachen Naturschutz. Es ist das einzige Land, das über zunehmende Populationen wie Löwen, Elefanten, Geparden und Nashörner verfügt. Zu verdanken ist dieser Erfolg engagierten Naturschützern die notfalls, auch mit Einsatz von Waffen, ihr Leben aufs Spiel setzen, der Bevölkerung und Behörden. Ein wahres Vorbild bei weitaus geringerem Wohlstand (BIP 2019 pro Kopf US$ 5.842) gerade im Hinblick auf die Armut in der Bevölkerung.

Aber kehren wir von unserer Reise wieder zurück nach Deutschland, genauer gesagt in den ländlichsten Ortsteil von Hanau; Mittelbuchen. Hier setzt die Stadt Hanau gerade ein außergewöhnliches Schutzkonzept für Agrartiere um.

Vor zwei Jahren noch lebten an einer ruhigen Feldrandlage Rebhühner, Feldlerchen, Schafstelzen, Feldhasen, Igel. Man beobachtete jagende Fledermäuse und eine Tierart die in Deutschland unmittelbar vom Aussterben bedroht ist, der Name ist Cricetus cricetus, der Feldhamster. Die Stadt Hanau setzte sich ein ehrgeiziges Ziel und beschloss diese Tiere zu schützen, indem man auf ihrem Lebensraum derzeit eine extrem dichte Wohnbebauung mit 123 Wohneinheiten (davon 33 ETW und Tiefgarage) auf 3,3 ha vornimmt und dies von der ‚unabhängigen‘ UNB des Magistrats der Stadt großzügig genehmigt und daher gegen die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verstößt.

Lt. Gutachter sollten die betroffenen Tiere umgesiedelt werden, doch nach einmal Tiefpflügen und einmal Maisanbau waren lt. Gutachter keines der seltenen Tiere mehr vorhanden. Totfunde stammen lt. weiteren Aussagen nicht von Tieren aus dieser Fläche.

Als Ausgleich hat man zwei Futtereimer für die scheuen Rebhühner an zwei anderen, für die betroffenen Tiere unerreichbare, Orte platziert. Für die streng zu schützenden Feldhamster und die mittlerweile seltene Feldlerche wurden zwei Flächen (die vorher bereits von Tieren besiedelt waren) multifunktional und bis zu 1,8km entfernt „artgerecht“ umgestaltet. Dieser Ausgleich wurde als CEF-Maßnahme deklariert (gab es aber bereits ein Urteil in Deutschland, dass diese Ausgleichsmaßnahmen anzweifelte, siehe Urteile HIER) der Grund liegt in der nicht beantragten AUSNAHME.

Ein Schreiben der EU machte deutlich, dass eine Ausnahme nur bei einem günstigen Erhaltungszustand zulässig wäre, das Gerichtsurteil des EuGHs gegen Frankreich zeigte auf, dass Städtebau nicht eine Ausnahme rechtfertigt (öffentliches Interesse). Leitsatz vom Urteil siehe HIER .

Jetzt sollte man aber eine CEF-Maßnahme, die Verbote ausschließt näher betrachten:
Eine CEF-Maßnahme erfüllt das Verbot der Zerstörung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte der betroffenen Individuen nicht. Wie funktioniert das bei Feldhamsterbauen, die ein sehr komplexes unterirdisches Bausystem mit bis zu 2 Meter Tiefe anlegen und nachweislich mehrjährig nutzen – der Bau wird ganzjährig genutzt, die oberirdischen Aktivitäten beschränken sich auf die aktive Phase von April bis August / September – wenn man Häuser, Tiefgaragen, Parkplätze und Straßen darüber baut?

Fragen, die ausführlich an die zuständige UNB-Hanau gestellt wurden, Einwendungen mit ausführlichen Quellenangaben, die aufzeigten, dass diese beabsichtigten CEF-Maßnahmen nicht gesetzeskonform sind, Stellungnahmen der Stadt Hanau, indem angegebene Quellenangaben durchgestrichen wurde, da stellt man sich die Frage warum und wer Quellenangaben unkenntlich gemacht hat (siehe Antwort Einwendungen) und jede Menge Widersprüche auch zur Vorgehensweise des Gutachters, siehe HIER .

Hätte dieser den Wirkbereich, wie in seinem Heimatbundesland vorgegeben mit 300 Metern untersucht, wäre eine Bebauung schon wegen der Größe der Ausgleichsflächen gescheitert. An und für sich waren die rechtlichen Vorgaben so klar und eindeutig und sprachen sich für den Schutz des Feldhamsters und gegen den Bebauungsplan aus.

Doch Gott sei Dank läuft nicht alles schlecht in Deutschland. Gibt es doch eine UNB in Hannover die ihrem Namen gerecht wird, Naturschutzbehörde. Diese Behörde hat mit den nachvollziehbaren Argumenten, (die auch in den Einwendungen gegen die Bebauung in Mittelbuchen aufgeführt wurden) gegen eine Bebauung auf Feldhamsterlebensraum geklagt und RECHT zugesprochen bekommen, siehe Urteile HIER.

Das Urteil: Eine Umsiedlung von Feldhamster ist keine CEF-Maßnahme.

Knapp zusammengefasst gibt es drei Gerichtsurteile die die Einwendungen im vollen Umfang stützen:

– EuGH gegen Frankreich
Die Richtlinie an die sich Deutschland halten muss, sprich von einem strengen Schutzsystem für Anhang-IV-Arten, die jegliche Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Art bis auf sehr gewichtige Ausnahmen verbietet.

– Gerichtsurteil OVG Sachsen-Anhalt, Kläger BUND Sachsen-Anhalt
stellt nochmals klar, dass eine dort erteilte Ausnahme für eine Feldhamsterumsiedlung Zweifel aufwirft, ob sich der Erhaltungszustand nach einer Umsiedlung, im Fall eines Bauvorhabens, nicht verschlechtert und urteilt gegen die erteilte Ausnahme und Bebauung. Die Richter sehen es als nicht erwiesen an, dass die Ausgleichsmaßnahme (identisch mit der CEF-Maßnahme Mittelbuchen) und der Eingriff nicht die bestehende Population gefährdet und ist von der Wirksamkeit des Ausgleiches nicht überzeugt.

– Klage der UNB von Hannover
gegen eine CEF-Maßnahme bei einer Umsiedlung von Feldhamstern, die richterlich klarstellt, dass die CEF-Maßnahme der Stadt Hannover keine ist.

Darüber hinaus wurde erst dieser Tage am 02.07.2020 durch den EuGH die Rechte des Feldhamsters gestärkt (Urteil des EuGH zur Rechtssache C-477/19 )

Aus der Meldung der dpa (© dpa-infocom, dpa:200702-99-647618/3)

Die Ruhe- und Fortpflanzungsstätten von Feldhamstern dürfen nicht gestört werden – selbst dann nicht, wenn die Tiere diese nicht mehr nutzen, aber womöglich dorthin zurückkehren. […]

In dem konkreten Fall geht es um Arbeiten für eine Baustraße in Österreich, durch die Eingänge zu Hamsterbauten zerstört wurden. Gegen den leitenden Mitarbeiter der Baufirma wurden wegen eines Verstoßes gegen Naturschutzrecht eine Geldstrafe verhängt.

Er legte dagegen Beschwerde ein und argumentiert, dass zum Zeitpunkt der Bauarbeiten die Feldhamster ihre Behausungen gar nicht genutzt hätten. Ihre Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten seien durch den Bau nicht beschädigt oder vernichtet worden. Das mit dem Fall befasste Verwaltungsgericht setzte das Verfahren schließlich aus und bat den EuGH, den Begriff der Ruhestätten in der entsprechenden EU-Richtlinie zum Artenschutz zu klären.

Die Richter betonten nun, dass darunter auch Ruhestätten zu verstehen seien, die nicht mehr von geschützten Tierarten wie dem Feldhamster beansprucht würden, aber eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass diese Art an zurückkehre. Ob diese Wahrscheinlichkeit für die Rückkehr der Nager besteht, muss nun das Verwaltungsgericht in Österreich klären.

Fazit: Nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung ist ein Bebauungsplan nicht erforderlich und damit unwirksam, wenn er seinem Gestaltungsauftrag nicht gerecht werden kann. Ein solches rechtliche Hindernis kann sich auch aus den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen ergeben und damit eine Planungssperre darstellen.

Noch deutlicher Formuliert: Ein Bebauungsplan, der ein mit artenschutzrechtlichen Verboten kollidierendes Vorhaben ermöglicht, ist nicht vollzugsfähig und verstößt gegen §1 Abs.3 BauGB. Er ist undurchführbar und daher nichtig (Peter Fischer-Hüftle)!

Die Konsequenz wäre ein Baustopp und bei den noch nicht bezogenen Häusern, ein Übergabestopp („nicht Inbetriebnahme“). Gibt es doch dazu auch schon Urteile.

Auch bei dem Thema Boden ist anzumerken: Bei Eingriffen in das Schutzgut Boden erfordern Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (vgl.§15 Abs.2 S1 BNatSchG) reale Veränderungen zum Zweck der Kompensation. Rechtliche Schutzmaßnahmen zugunsten noch vorhandener Naturbereiche reichen dazu nicht aus, die durch den Eingriff verursachten Beeinträchtigungen sind auch nicht lediglich rechtlicher Art. D.h. ein Ausgleich für das Schutzgut Boden mit der Ausgleichsfläche für Feldhamster und Feldlerche nochmals multifunktional zusammen zu legen, erfüllt ebenfalls nicht die Anforderungen (Ausgleich hochwertiger Ackerboden mit seiner Funktion, durch vorhandenen hochwertigen Ackerboden).

Und die UNB von Hanau?

Sie reagierte bis zum heutigen Tage nicht und erfüllt mit ihrem Verhalten (da weitere Bauaktivitäten toleriert werden) das Verbot der Störung. Nachweislich hat sich die Population der Feldhamster dermaßen massiv verschlechtert, dass im Wirkbereich des Neubaugebietes kaum noch Tiere nachweisbar sind. Eine ehemals zukunftsfähige Kernpopulation bricht gerade zusammen und ist der große Verlierer eines unaufhörlichen Flächenfraßes.

Weitere Schlussfolgerung:

Ein Bebauungsplan der im Vorfeld unwirksam war, wird im Rahmen des „beschleunigten Bauverfahrens“ weiter in Rekordzeit umgesetzt, das Verbot der Störung somit ausgelöst, da nachweislich die Feldhamsterpopulation am Zusammenbrechen ist, um vollendete Tatsachen vor einem endgültigen Richterspruch, in Corona Zeiten, zu schaffen.

Das ist deutscher Naturschutz mit Gütesiegel!

Ein außergewöhnliches Schutzkonzept wurde bereits mit einer kompletten Umzäunung einer der mittlerweile drei Ausgleichsflächen umgesetzt (siehe dazu auch E-Mail Antworten der UNB ).

Nun stellt sich die Frage: wer geschützt wird?

Die Feldhamster, die daran gehindert werden die Maßnahmenfläche zu verlassen oder die Verantwortlichen, da sich die zu hoch angegebene Anzahl von Feldhamsterbauen nicht mehr von Außenstehenden kontrolliert werden kann. Merkwürdig nur die Notiz auf einem meiner Punkte beim Einwand (siehe Antwort Einwendungen ). Dort wurde argumentiert, dass man niemals eine Fläche einzäunt. Laut Leitfaden wird der günstige Erhaltungszustand beschrieben, dass eine Population ein eigenständiges überlebensfähiges Element in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet bildet. Ein Freitiergehege mit so einer kleinen Fläche ist in der Tat nicht sinnvoll. Aus all diesen Gründen spreche ich dem Gutachter jegliche Fachkompetenz für Feldhamster ab und empfehle dringend die Fachexperten mit den Ausgleichsflächen zu beauftragen (AG Feldhamsterschutz).

Des Weiteren ist man bei der UNB-Hanau offensichtlich bemüht die Neubewohner auf die ehemalige Besonderheit dieses Gebietes aufmerksam zu machen (siehe Foto ). Hatte man doch ursprünglich offiziell geleugnet, dass dort eine besonders schutzwürdige Population lebt (Aussage: die Feldhamster sind auf der Durchreise!), versucht man jetzt auf die Rücksicht und Einsicht von Menschen zu setzen. Ob diese Hinweise allerdings für die Hundehalter oder, speziell auf Augenhöhe, für die Hunde selbst aufgehängt wurden kann nur die UNB-Hanau beantworten .

Und wie läuft es weiter in Namibia, dort wird gerade ein Märchen wahr mit 80 Gemeindeschutzgebieten (und viele weitere sind geplant) und seinen staatlichen Nationalparks die 20% der Landesfläche ausmachen. Dort kennt man offensichtlich nicht die deutschen Eingriffe und Ausgleiche für die zu schützenden Tierarten und schützt Beutegreifer als auch Beutetiere.

Dort ist man an der Umsetzung von Korridoren durch mehrere Länder, die 21 Nationalparks und Wildtierreservate zu einem einzigen Naturraum verbindet. Ein wahres Vorbild für viele, auch wohlhabende Länder, wie Deutschland. Dass, wie hierzulande, fruchtbarste Ackerböden mit Beton und Teer auf Dauer zerstört werden und mit diesen Böden der Naturraum von zu schützenden Tieren, ist eine Luxushandlung, die die Namibier wohl nicht verstehen werden. In dieser Hinsicht ist Deutschland ein armes Land, ist man offensichtlich noch nicht einmal in der Lage, so ein kleines hübsches Tier wie den Feldhamster zu schützen und sein Schutz schützt gleichzeitig die wertvollste Reserve die wir haben, die ertragreichsten Böden weltweit.

Mit freundlichen Grüßen
Heidi Ohl